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   OVG Sachsen, 04.08.2022 - 3 C 24/20   

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OVG Sachsen, 04.08.2022 - 3 C 24/20 (https://dejure.org/2022,25546)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 04.08.2022 - 3 C 24/20 (https://dejure.org/2022,25546)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 04. August 2022 - 3 C 24/20 (https://dejure.org/2022,25546)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Sachsen

    IfSG § 28 Abs. 1, IfSG § 32, SächsCoronaSchVO § 5 v. 17. April 2020
    Untersagung Gastronomie; Corona-Pandemie; Eingriff Berufsausübungsfreiheit; Gleichbehandlungsgebot

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (77)

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.08.2022 - 3 C 24/20
    An diesen Maßstäben hat das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich auch konkret für die Konzeption von Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie in zwei Hauptsacheentscheidungen festgehalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 171 ff., 185 ff.; Beschl. v. 19. November - 1 BvR 971/21 -, juris Rn. 115).

    Gemessen an diesen Maßstäben stand dem parlamentarischen Gesetzgeber für seine der Verordnungsermächtigung zugrunde liegende Maßnahmekonzeption und hierbei insbesondere für die Normierung verschiedener Gefährdungsstufen, deren Kenngrößen sowie der jeweils verfolgten Ziele, Strategien und Mitteln der Pandemiebekämpfung im Hinblick auf die auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter, die Komplexität der Materie und die im Frühjahr 2020 bestehenden Ungewissheiten im fachwissenschaftlichen Diskurs ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der vom Senat nur auf seine vertretbare Ausfüllung (vgl. nun BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 171) zu prüfen ist.".

    Erfolgt dabei der Eingriff zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsrechtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 185 m. w. N.).

    Auch bei der Prüfung der Angemessenheit besteht grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers, der daraufhin zu überprüfen ist, ob der Gesetzgeber seinen Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat, was wiederum bei der Kontrolle prognostischer Entscheidungen voraussetzt, dass die Prognose des Gesetzgebers auf einer hinreichend sicheren Grundlage beruht (vgl. zu Vorstehendem: BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 a. a. O. Rn. 216 f. m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 29.04.2020 - 3 B 138/20

    SARS-CoV-2; Corona-Schutz-Verordnung; Gastronomiebetriebe;

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.08.2022 - 3 C 24/20
    Mit Beschluss vom 29. April 2020 - 3 B 138/20 - hat der Senat den Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren 3 B 138/20 und die Sitzungsniederschrift vom 4. August 2022 verwiesen.

    Der Senat hat hierzu in dem zu Grunde liegenden Eilverfahren mit Beschluss vom 29. April 2020 (- 3 B 138/20 -, juris Rn. 12 ff.) festgestellt:"Es spricht überwiegendes für die Auffassung, dass die vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt in § 5 Satz 1 SächsCoronaSchVO im Verordnungswege angeordnete landesweite Schließung von Gastronomiebetrieben im Hinblick auf den Vorbehalt des Gesetzes von § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) als Rechtsgrundlage gedeckt ist.

    Zur Frage der Störereigenschaft und dem von der Klägerin behaupteten Vorrang des Katastrophenschutzrechts hat der Senat im Eilverfahren (Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 138/20 -, Rn. 21 f.) wörtlich ausgeführt:.

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvL 5/64

    Mühlengesetz

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.08.2022 - 3 C 24/20
    Nach dem Maßstab der Evidenz ist der dem Normgeber eingeräumte weite Regelungs- und Beurteilungsspielraum - auch bei der Prognose und Einschätzung gewisser, der Allgemeinheit drohenden Gefahren, zu deren Verhütung er glaubt, tätig werden und in die Freiheitsbereiche der Einzelnen eingreifen zu müssen - nur dann überschritten, wenn seine Erwägungen so offensichtlich fehlerhaft sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für Maßnahmen seinerseits abgeben können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Dezember 1968 - 1 BvL 5/64 -, BVerfGE 25, 1, juris Rn. 36; Beschl. v. 5. März 1974 - 1 BvL 27/72 -, BVerfGE 37, 1, juris Rn. 59).

    Die Prognose wird nicht dadurch ungültig und verfassungswidrig, dass sie sich im Nachhinein als falsch erweist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Dezember 1968 - 1 BvL 5/64 -, juris Rn. 28).

    Dem Normgeber ist in diesem Fall ferner aufgegeben, die fehlerhafte Prognose nach Erkenntnis der tatsächlichen Entwicklung entsprechend aufzuheben oder zu ändern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Dezember 1968 - 1 BvL 5/64 -, BVerfGE 25, 1, juris Rn. 28; zum Ganzen: ThürVerfGH, Urt. v. 1. März 2021 - 18/20 -, juris Rn. 427 ff.).

  • OVG Sachsen, 14.02.2024 - 3 C 90/21

    Teilurteil; Antragsänderung im Normenkontrollverfahren; Sachdienlichkeit

    Der Senat hat bei Normenkontrollen gegen die Sächsischen Corona-Schutz-Verordnungen auch bei einer inhaltsgleichen Regelung die Sachdienlichkeit bisher verneint (Urt. v. 4. August 2022 - 3 C 24/20 -, juris Rn. 27).
  • OVG Sachsen, 05.09.2022 - 3 C 29/20

    Hinreichende Bestimmtheit einer Norm; Regelbeispiele; "für die Grundversorgung

    Zum Ziel der Regelungen, ihrer Erkenntnisgrundlage und der zur Pandemiebewältigung verfolgten Strategie hat der Senat in seinen Urteilen zur vorangegangenen Verordnung (SächsOVG, Urt. v. 17. Mai 2022 - 3 C 16/22 -, juris Rn. 42 und Urt. v. 4. August 2022 - 3 C 24/20 -, juris Rn. 44) unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 29. April 2020 (- 3 B 146/20 -, Rn. 25 ff.) ausgeführt:.
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